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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42;Rechtssatz
Der Nachbar besitzt auch hinsichtlich rechtzeitig erhobener Einwendungen nur dort ein Mitspracherecht, wo der Gesetzgeber ihm ausdrücklich ein solches eingeräumt hat(Hinweis E 26.4.1965, 2273/64).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050104.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010