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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 96/01/0258 B VS 29. April 1997 VwSlg 14670 A/1997 RS 1; (RIS: abwh)Rechtssatz
Art 133 Z 1 B-VG schließt die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in den darin genannten Fällen schlechthin aus. Die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes für die Behandlung derartiger Angelegenheiten erstreckt sich sowohl auf Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden, als auch Beschwerden, womit Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden behauptet wird
(Hinweis B 19.2.1986, 86/01/0033).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Angelegenheiten des Vereinsrechtes und Versammlungsrechtes Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990010174.X03Im RIS seit
17.10.1990