RS Vwgh 1990/10/17 90/01/0174

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Veröffentlicht am 17.10.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht

Norm

B-VG Art132;
B-VG Art133 Z1;
VereinsG 1951;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 96/01/0258 B VS 29. April 1997 VwSlg 14670 A/1997 RS 1; (RIS: abwh)

Rechtssatz

Art 133 Z 1 B-VG schließt die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in den darin genannten Fällen schlechthin aus. Die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes für die Behandlung derartiger Angelegenheiten erstreckt sich sowohl auf Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden, als auch Beschwerden, womit Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden behauptet wird

(Hinweis B 19.2.1986, 86/01/0033).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Angelegenheiten des Vereinsrechtes und Versammlungsrechtes Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010174.X03

Im RIS seit

17.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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