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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §54b Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/03/29 AW 90/10/0010 1Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Übertretung des Forstgesetzes - Da die Behörde bei Vorliegen triftiger Gründe die Entrichtung einer Geldstrafe in Teilzahlungen gestatten kann (§ 54 b Abs 3 VStG) und überdies Geldstrafen gem § 14 VStG nur insoweit zwangsweise eingebracht werden dürfen, als dadurch weder der notdürftige Unterhalt des Verurteilten und der Personen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, gefährdet wird (Hinweis B des VwGH 31.10.1989, AW 89/02/0036), war dem Aufschiebungsantrag nicht stattzugeben.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990100058.A01Im RIS seit
17.10.1990