RS Vwgh 1990/10/17 AW 90/10/0058

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Veröffentlicht am 17.10.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/03/29 AW 90/10/0010 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Übertretung des Forstgesetzes - Da die Behörde bei Vorliegen triftiger Gründe die Entrichtung einer Geldstrafe in Teilzahlungen gestatten kann (§ 54 b Abs 3 VStG) und überdies Geldstrafen gem § 14 VStG nur insoweit zwangsweise eingebracht werden dürfen, als dadurch weder der notdürftige Unterhalt des Verurteilten und der Personen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, gefährdet wird (Hinweis B des VwGH 31.10.1989, AW 89/02/0036), war dem Aufschiebungsantrag nicht stattzugeben.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990100058.A01

Im RIS seit

17.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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