RS Vwgh 1990/10/17 90/01/0068

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Veröffentlicht am 17.10.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

Rechtssatz

Die teilweise unrichtige Zitierung der angewendeten Gesetzesbestimmung, für sich allein betrachtet, belastet den Bescheid noch nicht mit Rechtswidrigkeit.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010068.X02

Im RIS seit

17.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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