RS Vwgh 1990/10/17 AW 90/10/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1990
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/03 Weinrecht

Norm

VwGG §30 Abs2;
WeinG 1985 §31;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Entziehung des Rechtes zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer E/n/89 gemäß § 31 Weingesetz 1985 - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Entziehung des Rechtes zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer E/n/89 gemäß § 31 Weingesetz 1985 für einen bestimmten Wein verfügt und darüber hinaus ausgesprochen, daß die bereits angebrachten Prüfnummern von den in der Verfügungsgewalt des Beschwerdeführers befindlichen Flaschen zu entfernen sind. Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Daß dem Beschwerdeführer dadurch, daß er den im Bescheid genannten Wein bis zum Abschluß des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht (mehr) als Prädikatswein in Verkehr bringen kann, ein unverhältnismäßiger Nachteil entsteht, ist nicht nachvollziehbar.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990100046.A01

Im RIS seit

17.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten