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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §91;Rechtssatz
Ein Beamter (Soldat) handelt nicht schuldhaft, wenn er bei gegebener Arbeitsüberlastung und bei Vorliegen eines Befehles, andere Erledigungen vorzuziehen, einen früher eingelangten (und nur am Tage seines Einlangens dringlich gewesenen) Antrag erst nach mehreren Wochen - also objektiv verspätet - erledigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090076.X02Im RIS seit
18.10.1990