RS Vwgh 1990/10/18 90/09/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1990
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §91;
HDG 1985 §2 Abs4;

Rechtssatz

Ein Beamter (Soldat) handelt nicht schuldhaft, wenn er bei gegebener Arbeitsüberlastung und bei Vorliegen eines Befehles, andere Erledigungen vorzuziehen, einen früher eingelangten (und nur am Tage seines Einlangens dringlich gewesenen) Antrag erst nach mehreren Wochen - also objektiv verspätet - erledigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090076.X02

Im RIS seit

18.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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