RS Vwgh 1990/10/18 90/09/0105

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Veröffentlicht am 18.10.1990
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs2;
BDG 1979 §44 Abs3;

Rechtssatz

Die konkrete Anordnung eines Vorgesetzten, er behalte sich - aus gegebenem Anlaß - sämtliche Auskünfte und Entscheidungen hinsichtlich eines bestimmten Sachgebietes selbst vor, betrifft den dienstlichen Aufgabenbereich und ist rechtmäßig. Verweigert der solcherart angewiesene Beamte den Gehorsam, ohne so zu verfahren, und leitet er bei urlaubsbedingter Abwesenheit des Vorgesetzten eine selbst verfaßte Stellungnahme zu einem Kontrollbericht an eine andere Abteilung weiter, so handelt er pflichtwidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090105.X02

Im RIS seit

18.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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