Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §44 Abs1;Rechtssatz
Die konkrete Anordnung eines Vorgesetzten, er behalte sich - aus gegebenem Anlaß - sämtliche Auskünfte und Entscheidungen hinsichtlich eines bestimmten Sachgebietes selbst vor, betrifft den dienstlichen Aufgabenbereich und ist rechtmäßig. Verweigert der solcherart angewiesene Beamte den Gehorsam, ohne so zu verfahren, und leitet er bei urlaubsbedingter Abwesenheit des Vorgesetzten eine selbst verfaßte Stellungnahme zu einem Kontrollbericht an eine andere Abteilung weiter, so handelt er pflichtwidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090105.X02Im RIS seit
18.10.1990