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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §92 Abs1 Z4 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/09/0062 E 6. Oktober 1982 VwSlg 10842 A/1982 RS 2Stammrechtssatz
Ein Beamter, der im Laufe der Zeit infolge übermäßigen Alkoholgenusses sowohl in seiner dienstlichen Führung als auch in seinen dienstlichen Leistungen völlig abgeglitten ist und bei dem weder mündliche noch schriftliche Ermahnungen seines Vorgesetzen noch eine empfindliche Disziplinarstrafe zu einer Änderung seines Verhaltens geführt haben und der keine Einsicht zeigt und seine Haltlosigkeit fortsetzt, indem er weiterhin dem Alkohol zuspricht, ist für den öffentlichen Dienst nicht tragbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090110.X06Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
02.11.2016