RS Vwgh 1990/10/18 90/09/0110

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Veröffentlicht am 18.10.1990
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4 impl;
HDG 1956 §2a;
HDG 1956 §81 Abs2 Z5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/09/0062 E 6. Oktober 1982 VwSlg 10842 A/1982 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Beamter, der im Laufe der Zeit infolge übermäßigen Alkoholgenusses sowohl in seiner dienstlichen Führung als auch in seinen dienstlichen Leistungen völlig abgeglitten ist und bei dem weder mündliche noch schriftliche Ermahnungen seines Vorgesetzen noch eine empfindliche Disziplinarstrafe zu einer Änderung seines Verhaltens geführt haben und der keine Einsicht zeigt und seine Haltlosigkeit fortsetzt, indem er weiterhin dem Alkohol zuspricht, ist für den öffentlichen Dienst nicht tragbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090110.X06

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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