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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1 lita;Rechtssatz
Im Falle der Abweisung eines Fristverlängerungsbegehrens, die als nur das Verfahren betreffende Anordnung gem § 63 Abs 2 AVG keinem abgesonderten Rechtsmittel unterliegt, kann die Partei erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid, im Falle eines letztinstanzlichen Bescheides in einer Beschwerde an den VwGH, ihre diesbezüglichen Gründe vorbringen (Hinweis E 5.3.1980, 2800, 2809/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090099.X02Im RIS seit
11.07.2001