RS Vwgh 1990/10/18 90/09/0110

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Veröffentlicht am 18.10.1990
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §92 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/31 86/09/0200 16

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des § 95 Abs 3 BDG 1979 regelt die Frage, ob bzw unter welchen Voraussetzungen einer der im § 92 Abs 1 Z 1 bis 4 BDG 1979 abschließend aufgezählten Disziplinarstrafen auch dann noch ausgesprochen werden darf, wenn gegen den Beamten zuvor wegen desselben Sachverhaltes (Tatidentität) eine gerichtliche Strafe verhängt worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090110.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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