RS Vwgh 1990/10/18 90/09/0110

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Veröffentlicht am 18.10.1990
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs6;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Der Zweck der Atemluftprobe besteht darin, die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung entweder zu entkräften oder zu erhärten, wobei im letzteren Fall weitere Untersuchungsmethoden vorgesehen sind (§ 5 Abs 4 und 6 StVO), die die Frage der tatsächlichen Alkoholbeeinträchtigung endgültig klären sollen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090110.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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