Index
41/02 Asylrecht;Norm
FrPolG 2005 §60 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des Z M in K, geboren am 15. Oktober 1979, vertreten durch Mag. Wolfgang Haas, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 27. August 2008, Zl. E1/261.636/2007, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 27. August 2008 wurde gegen den Beschwerdeführer, einem serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung die Feststellungen zu Grunde, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren sei und vorerst über befristete Sichtvermerke, seit Februar 1993 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt habe. Der Beschwerdeführer habe in Wien vier Jahre Volksschule, vier Jahre Hauptschule sowie den Polytechnischen Lehrgang erfolgreich abgeschlossen, seine Tischlerlehre jedoch vorzeitig abgebrochen. Während seines Aufenthalts in der Justizanstalt Simmering habe er eine Lehre als Maler und Anstreicher absolviert.
Bereits im Jahr 1997 habe seine "kriminelle Karriere" begonnen, die mit einer letzten Verurteilung am 10. April 2007 geendet habe:
a.) 1. Dezember 1997: Verurteilung durch den Jugendgerichtshof Wien gemäß §§ 127, 129 Z. 1 und 2, § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten, weil der Beschwerdeführer am 5. August 1997 nach einem Einbruch in ein Gebäude Bargeld gestohlen sowie Geld und Geldmünzen zu stehlen versucht habe.
b.) 6. Juli 1999: Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß §§ 28 Abs. 2 SMG, 12 StGB, 27 Abs. 1 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten, weil der Beschwerdeführer in der Zeit von Oktober 1998 bis Ende April 1999 Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt bzw. dazu beigetragen habe, indem er insgesamt rund 6 Gramm Heroin an unbekannte Suchtgiftabnehmer verkauft, die Verkäufe von insgesamt zumindest 60 Gramm Heroin von unbekannten schwarzafrikanischen Dealern an weitere unbekannte Suchtgiftkonsumenten vermittelt sowie Suchtgift wiederholt erworben und besessen habe.
c.) 17. Februar 2001: Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß §§ 127, 129 Z. 1, 15 StGB und § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon neun Monate bedingt, weil der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2000 nach Einbrüchen in zwei Wohnungen in einer Wohnung zwei Videokameras, zwei Handys und zwei Uhren erbeutet und die andere Wohnung nach stehlenswertem Gut durchsucht habe sowie in der Zeit vom 30. Juni 1999 bis zum 18. Dezember 2000 Kokain und Heroin erworben und besessen habe.
d.) 20. April 2001: Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß §§ 15, 105 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten.
e.) 4. Oktober 2002: Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß §§ 164 Abs. 1 und 2, 15, 127, 130 StGB sowie 27 Abs. 1 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr, weil der Beschwerdeführer am 21. Juli 2002 ein gestohlenes Damencitybike sowie am 5. August 2002 ein blaues Citybike durch gewerbsmäßige Hehlerei an sich gebracht, gewerbsmäßig fünf Flaschen Parfum in einem Kaufhaus zu stehlen versucht und im Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis 5. August 2002 Kokain und Heroin erworben und besessen habe.
f.) Verurteilung durch das Bezirksgericht Eisenstadt gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Wochen.
g.) 28. Jänner 2004: Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, 135 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten, weil der Beschwerdeführer am 24. Juli 2002 nach Einbruch in drei Wohnungen Bargeld, eine Taschenuhr, ein Handradio, zwei Herrenarmbanduhren sowie einen schwarzen Koffer gestohlen sowie Bargeld zu stehlen versucht habe. Außerdem sei er schuldig gesprochen worden, zwei Revolver eines der Opfer in ein Sackerl gegeben und in einen Mistkübel geworfen zu haben, sodass die Waffe aus dessen Gewahrsam dauernd entzogen worden sei.
h.) 19. Oktober 2004: Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß §§ 15, 127, 129 Z. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, weil der Beschwerdeführer am 25. August 2004 nach einem Einbruch in ein Geschäftslokal stehlenswertes Gut in einem EUR 2.000,-- nicht übersteigenden Wert gestohlen habe.
i.) 16. November 2006: Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, 130, 229 Abs. 1, 241e Abs. 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten, weil der Beschwerdeführer gewerbsmäßig durch Einbrüche in Wohnungen bzw. Gebäude am 10. April 2006 Bargeld in der Höhe von 450 Schweizer Franken, eine Geldbörse, zwei Mobiltelefone, einen Laptop, eine Brieftasche und einen Aktenkoffer, am 2. Mai 2006 Bargeld in der Höhe von EUR 5.300,--, eine Digitalkamera, einen Gameboy und einen DVD-Player gestohlen sowie im Zeitraum vom 14. April 2006 bis 18. April 2006 diverse Wertgegenstände zu stehlen versucht, allerdings keine Wertgegenstände vorgefunden habe. Außerdem sei er schuldig gesprochen worden, am 10. April 2006 einen Führerschein, einen Zulassungsschein, einen Blutspendeausweis, einen Jugendherbergeausweis sowie eine E-Card und am 2. Mai 2006 fünf Reisepässe, drei Niederlassungsnachweise sowie eine E-Card, am 10. April 2006 eine Bankomatkarte und eine Visakarte sowie am 2. Mai 2006 eine Bankomatkarte unterdrückt zu haben.
j.) 17. April 2007: Verurteilung durch das Landesgericht Wiener Neustadt gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, weil der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2006 während seiner Gerichtshaft in Hirtenberg eine andere Person durch das Versetzen von Stößen und Schlägen gegen Kopf und Körper sowie durch Würgen vorsätzlich am Körper verletzt habe.
Es könne sohin kein Zweifel bestehen, dass der in § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG normierte Tatbestand verwirklicht sei. Das dargestellte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers beeinträchtige die öffentliche Ordnung und Sicherheit - in concreto: das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität - in erheblichem Ausmaß, sodass die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 leg. cit. - (auch) im Grunde des § 60 Abs. 1 leg. cit. - gegeben seien.
Der Beschwerdeführer lebe seit seiner Geburt im Bundesgebiet und verfüge im Inland über familiäre Bindungen zu seinen Eltern, seiner Schwester und "sonstigen (nicht näher angeführten) Verwandten". Es sei daher von einem mit der vorliegenden Maßnahme verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dessen ungeachtet sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens - dringend geboten und sohin im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG zulässig. Das wiederkehrende (gleich gelagerte) strafbare Verhalten des Beschwerdeführers verdeutliche sehr auffällig, dass er nicht gewillt sei, die für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften seines Gastlandes einzuhalten. Von daher gesehen könne eine Verhaltensprognose keinesfalls zu Gunsten des Beschwerdeführers gestellt werden. Dies umso weniger, als er seine Straftaten in einer Vielzahl von Angriffen von hoher krimineller Energie gekennzeichnet und zudem großteils gewerbsmäßig gesetzt habe. Selbst die zahlreichen Verurteilungen und anschließenden Haftstrafen hätten ihn nicht von seinem kriminellen Weg abbringen können, sodass nach Ansicht der belangten Behörde eine Wiedereingliederung seiner Person in die Gesellschaft derzeit aussichtslos erscheine. Noch dazu liege Suchtgiftdelikten immanent eine Wiederholungsgefahr zu Grunde und sei der Beschwerdeführer zuletzt sogar in Gerichtshaft straffällig geworden.
Im Rahmen der nach § 66 Abs. 2 FPG vorzunehmenden Interessenabwägung sei darauf Bedacht zu nehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Geburt im Bundesgebiet aufhalte. Ungeachtet dessen könne er sich aber nicht mit Erfolg auf eine daraus ableitbare relevante Integration seiner Person berufen. Diese erfahre bereits durch den Umstand, dass die dafür erforderliche soziale Komponente durch sein permanentes strafbares Verhalten erheblich gemindert werde, eine wesentliche Relativierung. Auch von einer beruflichen Integration des Beschwerdeführers könne nicht ausgegangen werden. So sei das Arbeitsleben des Beschwerdeführers von laufendem Arbeitslosengeldbezug, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe gekennzeichnet. Längeren Beschäftigungen sei der Beschwerdeführer nur vom 30. September 1997 bis 12. November 1997 sowie ab 13. November 2000 bis zu einem unbekannten Zeitpunkt nachgegangen. Auch die familiären Bindungen des Beschwerdeführers seien zu relativieren. Einerseits sei der Beschwerdeführer bereits volljährig, andererseits habe er große Teile der letzten Jahre in Strafhaft verbracht, sodass er nur einen eingeschränkten Kontakt zu seiner Familie habe halten können. Vor diesem Hintergrund könne es dem Beschwerdeführer auch nicht zum Vorteil gereichen, dass er in seiner Heimat über keine Verwandten und keine sozialen Anknüpfungspunkte verfüge.
Diesen - solcherart geschmälerten - privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers stünden die genannten - hoch zu veranschlagenden - öffentlichen Interessen, insbesondere jene an der Einhaltung der strafrechtlichen Normen gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessenlagen sei die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auswirkungen eines Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers (und seiner Familie) keineswegs schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme. In diesem Zusammenhang sei auch aus der Urteilsbegründung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16. November 2006 zu zitieren, wonach der Beschwerdeführer innerhalb der letzten fünf Jahre zweimal wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung wie die ihm im Urteil vom 16. November 2006 zur Last gelegten Taten beruhten, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und diese zumindest zum Teil verbüßt habe, weshalb die Voraussetzungen der Strafschärfung nach § 39 StGB vorlägen. Da der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung über kein Einkommen verfüge, habe er beschlossen, so das Gericht weiter, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Diese Feststellungen dokumentierten mehr als deutlich, welche Gefahr der Beschwerdeführer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
Auch die aufenthaltsverfestigenden Bestimmungen des § 61 FPG stünden der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegen. Der Beschwerdeführer sei zwar in Österreich geboren worden, von klein auf im Inland aufgewachsen und auch langjährig rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen gewesen, jedoch zu mehr als einer unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die Art und Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Straftaten könne ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auch unter Berücksichtigung seiner familiären Situation im Rahmen des der Behörde zukommenden Ermessens nicht in Kauf genommen werden.
Der unbefristete Ausspruch des Aufenthaltsverbotes erscheine auch nach Ansicht der belangten Behörde gerechtfertigt. Im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und die damit verbundene Wiederholungsgefahr könne derzeit nicht vorhergesehen werden, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund, nämlich die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, weggefallen sein werde.
Der im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung könne entfallen, da sich der Beschwerdeführer derzeit in Strafhaft befinde und voraussichtlich erst am 5. Dezember 2008 entlassen werde. Seine sofortige Ausreise sei daher nicht erforderlich.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, hilfsweise auch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Auf Grundlage der unstrittig feststehenden Straftaten des Beschwerdeführers und der deswegen erfolgten rechtskräftigen Verurteilungen begegnet die - unbekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.
2. Gemäß § 61 Z. 4 FPG darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als einer unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei 29 Jahre alt und habe sein gesamtes Leben in Österreich verbracht. Alle seine Verwandten (Mutter, Schwester, Onkel, Tanten und Cousins) lebten in Österreich. Er spreche fließend Deutsch in Wort und Schrift, im Gegensatz dazu beherrsche er Serbokroatisch nur fehlerhaft. Der Beschwerdeführer leide seit Anbeginn seiner kriminellen Laufbahn unter einer massiven Drogenabhängigkeit, die ursächlich für sämtliche seiner kriminellen Handlungen gewesen sei. Dies sei bereits daraus ersichtlich, dass beinahe zu allen Verurteilungen der § 27 SMG zusätzlich vorgelegen sei. Die entsprechenden Begründungen der Urteile sprächen in aller Regel von Beschaffungskriminalität des Beschwerdeführers.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
§ 61 Z 4 FPG ist die Intention des Gesetzgebers zu entnehmen, dass bei schwerwiegenden Verurteilungen die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes auch dann zulässig ist, wenn der Fremde - wie hier - von klein auf im Inland aufgewachsen ist. Die in der genannten Z 4 leg.cit. geforderte Dauer der Freiheitsstrafe wurde im vorliegenden Fall mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. November 2006 (26 Monate unbedingte Freiheitsstrafe) überschritten, weshalb die - unbekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass diese Gesetzesbestimmung der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegenstehe, nicht zu beanstanden ist.
3. Die Straftaten des Beschwerdeführers, die - laut unbestrittenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid - großteils gewerbsmäßig ausgeführt wurden, sind von hoher krimineller Energie gekennzeichnet. Diese kriminelle Energie wird durch die der letzten Verurteilung zu Grunde liegende Straftat (vorsätzliche Körperverletzung während der Gerichtshaft in Hirtenberg) zusätzlich unterstrichen.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist, ist mit dem Beschwerdevorbringen, es handle sich um Beschaffungskriminalität, für den Standpunkt des Beschwerdeführers ebenfalls nichts zu gewinnen. Vielmehr manifestiert sich im Fall des Beschwerdeführers besonders augenscheinlich diese Wiederholungsgefahr im Rahmen der Suchtgiftkriminalität, da er sich auch durch eine Vielzahl von Verurteilungen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten ließ, was schließlich auch dazu führte, dass die Voraussetzungen der Strafschärfung nach § 39 StGB vorlagen.
Die Ansicht der belangten Behörde, dass auch die Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 1 FPG erfüllt seien, kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden. An dieser Beurteilung vermag auch das Beschwerdevorbringen, es sei davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer bei einer erfolgreichen Behandlung der Drogensucht möglich sein werde, ein rechtskonformes Leben zu führen, nichts zu ändern. Einerseits wurde nicht einmal behauptet, dass eine Behandlung der Drogensucht begonnen wurde, andererseits böte selbst ein erfolgreicher Abschluss einer Therapie keine Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer nicht neuerlich gewerbsmäßig Straftaten mit Suchtgiften begehen werde und von ihm keine Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen mehr ausgehe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 2005, Zl. 2003/18/0227).
4. Bei der Interessenabwägung gemäß § 60 Abs. 6 iVm § 66 FPG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit seiner Geburt und dessen familiäre Bindungen im Bundesgebiet zu seinen Eltern, seiner Schwester und "sonstigen (nicht näher angeführten) Verwandten" berücksichtigt. Sie führt zutreffend aus, dass die aus der Aufenthaltsdauer ableitbare Integration in ihrer sozialen Komponente durch das gravierende Fehlverhalten des Beschwerdeführers erheblich gemindert wird. Den insgesamt gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet steht die aus seinen wiederholten Straftaten resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Im Hinblick auf das überaus große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten wie den oben geschilderten begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung von strafbaren Handlungen, Verhinderung der Suchtgiftkriminalität, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, Schutz der Gesundheit anderer) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), keinen Bedenken. Daran vermag auch das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer lebe mit seinen Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt, nichts zu ändern, da - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - der Beschwerdeführer bereits volljährig ist und er große Teile der letzten Jahre in Strafhaft verbracht hat, sodass der Kontakt zu seiner Familie schon während dieser Zeit nur eingeschränkt möglich war. Den Kontakt zu seinen Familienangehörigen kann der Beschwerdeführer auch vom Ausland aus aufrechterhalten.
Wenn der Beschwerdeführer auf das Urteil des EGMR vom 26. September 1997, NL 97/5/10, im Fall Mehemi gegen Frankreich hinweist, so ist auch mit diesem Vorbringen für seinen Standpunkt nichts gewonnen. In dem diesem Urteil zu Grunde liegenden Fall wurde gegen einen algerischen Staatsangehörigen, der in Frankreich geboren wurde, mit einer italienischen Staatsbürgerin verheiratet war und mit dieser drei minderjährige Kinder - alle französische Staatsbürger - hatte, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dieser Sachverhalt unterscheidet sich daher schon in Anbetracht der Intensität der familiären Beziehungen und des Umstandes, dass Mehemi nur ein einziges Mal verurteilt wurde, wesentlich vom gegenständlichen Beschwerdefall.
5. Auf Grund der Verurteilungen des Beschwerdeführers im Sinn des § 55 Abs. 3 Z. 1 FPG wäre eine auf einer Ermessensübung beruhende Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht im Sinn des Gesetzes gelegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. September 2008, Zl. 2007/18/0439).
6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 16. Dezember 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008180735.X00Im RIS seit
11.02.2009Zuletzt aktualisiert am
09.04.2009