RS Vwgh 1990/10/18 90/09/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §69 Abs1;
BDG 1979 §105;
BDG 1979 §116;
BDG 1979 §117;

Rechtssatz

§ 69 Abs 1 AVG sieht als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmsantrages ausdrücklich vor, daß ein Rechtsmittel gegen den Bescheid "nicht oder nicht mehr zulässig" ist. Damit kommt unmißverständlich zum Ausdruck, daß ein Wiederaufnahmsantrag jedenfalls dann als zulässig anzusehen ist, wenn der Bescheid, mit welchem das wieder aufzunehmende Verfahren zum Abschluß gebracht wurde, zulässigerweise nicht oder nicht mehr angefochten werden kann. Ein Rechtsmittel ist aber jedenfalls - unabhängig davon, ob es tatsächlich eingebracht wurde oder nicht - dann nicht mehr zulässig, wenn das Berufungsrecht erloschen ist. Dies ist jedenfalls immer dann der Fall, wenn die Berufungsfrist fruchtlos verstrichen ist. Es liegt also ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren im Sinne des § 69 Abs 1 AVG immer auch dann vor, wenn nach Ablauf der Berufungsfrist eine (allenfalls mit einem Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Berufungsfrist verbundene) Berufung eingebracht worden ist

(Hinweis E 21.12.1978, 1441/77, VwSlg 9727 A/1978). Eine andere Lösung würde es dem Wiederaufnahmswerber ermöglichen, durch Einbringung einer unzulässigen (verspäteten) Berufung den Zeitpunkt, zu welchem er von der Möglichkeit eines Wiederaufnahmsantrages Gebrauch machen will, nach eigener Willkür zu bestimmen bzw hinauszuschieben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090073.X01

Im RIS seit

18.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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