Index
L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
AVG §64a Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der SM in W, vertreten durch Dr. Herbert Kaspar, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Wilhelmstraße 54, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 31. März 2005, Zl. UVS- 03/V/43/2352/2005/1, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem Wiener Landes-Sicherheitsgesetz und dem Sicherheitspolizeigesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Wien und der Bund haben der Beschwerdeführerin jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 495,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aus dem angefochtenen Bescheid und der dagegen gerichteten Beschwerde geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 6. Oktober 2004 wegen Übertretungen des § 1 Abs. 1 des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes und des § 82 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes mit Geldstrafen bestraft worden ist. Dagegen hat die Beschwerdeführerin Berufung erhoben. Die Behörde erster Instanz hat der Berufung mit einer der Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2004 zugestellten Berufungsvorentscheidung keine Folge gegeben. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin einen am 13. Jänner 2005 zur Post gegebenen Vorlageantrag eingebracht und diesen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden. Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 31. März 2005 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und dies damit begründet, dass die Beschwerdeführerin keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß dem im Grunde des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden § 71 Abs. 4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Gemäß dem - ebenfalls gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden - § 64a Abs. 2 AVG ist ein Vorlageantrag gegen eine Berufungsvorentscheidung "bei der Behörde", die die Berufungsvorentscheidung getroffen hat, also der Behörde erster Instanz, zu stellen.
Der Vorlageantrag war daher im vorliegenden Fall bei der Bundespolizeidirektion Wien einzubringen und diese im Grunde des § 71 Abs. 4 AVG auch zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berufen. Dies hat die belangte Behörde, die auch nach Aufforderung gemäß § 35 Abs. 2 VwGG nichts vorgebracht hat, was geeignet war, das Vorliegen einer Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin als nicht gegeben erkennen zu lassen, verkannt, weshalb der angefochtene Bescheid nach der angeführten Gesetzesstelle sowie des § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 16. Dezember 2008
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005090123.X00Im RIS seit
03.02.2009Zuletzt aktualisiert am
17.05.2009