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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Rechtssatz
Einen Rechtsanwalt trifft die Verpflichtung, eine bereits fertiggestellte Beschwerde nicht ungelesen und damit ohne Kontrolle zu unterschreiben. Da die Beschwerde das richtige Zustelldatum (2.4.1990) enthalten hat, hätte es dem Beschwerdevertreter im Hinblick auf das auf der letzten Seite des Beschwerdeschriftsatzes angeführte Datum (16.5.1990) bei gehöriger und zumutbarer Kontrolle - und zwar unabhängig von dem von ihm vorgebrachten Irrtum seiner Kanzleileiterin (diese habe sich bei der Eintragung der Frist aus unerklärlichen Gründen um zwei Tage geirrt) - auffallen müssen, daß die Beschwerde erst nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist gem § 26 Abs 1 Z 1 VwGG fertiggestellt wurde und daher die geplante Einbringung verspätet war. Dem hätte nur durch einen zum damaligen Zeitpunkt gestellten Wiedereinsetzungsantrag begegnet werden können. Die durch die nicht zeitgerechte Stellung des Wiedereinsetzungsantrages unterlaufene Fehlleistung kann nicht auf einen bloß minderen Grad des Versehens zurückgeführt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090108.X01Im RIS seit
18.10.1990