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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §69 Abs1 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/01/15 AW 89/03/0056 1Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung - Ein Bescheid, mit dem ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens abgewiesen wurde, schließt nach dem Wesen dieser Einrichtung einen Vollzug oder eine Ausübung einer mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten aus. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer gegen einen solchen Bescheid gerichteten Beschwerde ist ausgeschlossen.
Schlagworte
Ausübung der Berechtigung durch einen Dritten Begriff der aufschiebenden Wirkung VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990100059.A01Im RIS seit
18.10.1990