RS Vwgh 1990/10/18 AW 90/10/0059

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Veröffentlicht am 18.10.1990
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 litb;
NatSchG OÖ 1982 §17;
NatSchG OÖ 1982 §39;
NatSchG OÖ 1982 §5;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/01/15 AW 89/03/0056 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung - Ein Bescheid, mit dem ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens abgewiesen wurde, schließt nach dem Wesen dieser Einrichtung einen Vollzug oder eine Ausübung einer mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten aus. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer gegen einen solchen Bescheid gerichteten Beschwerde ist ausgeschlossen.

Schlagworte

Ausübung der Berechtigung durch einen Dritten Begriff der aufschiebenden Wirkung Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990100059.A01

Im RIS seit

18.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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