RS Vwgh 1990/10/18 90/09/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1990
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §91;
HDG 1985 §2 Abs4;

Rechtssatz

Eine klare Abgrenzung zwischen einer schlicht fehlerhaften, noch nicht disziplinär zu ahndenden Arbeitsweise eines Beamten einerseits und einem bereits als schuldhaft (fahrlässig) vorwerfbaren Verhalten anderseits wird immer von den Umständen des Einzelfalles abhängen, und zwar sowohl hinsichtlich der jeweiligen Täterpersönlichkeit als auch im Hinblick auf die äußeren Begleiterscheinungen des jeweiligen Fehlverhaltens. Keinesfalls reicht es aus, bereits allein aus der Tatsache eines aufgetretenen Fehlers auf eine schuldhafte Vorgangsweise des Betreffenden zu schließen

(Hinweis E 31.5.1990, 90/09/0020).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090076.X01

Im RIS seit

18.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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