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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art116 Abs2;Rechtssatz
Die Förderung des Wohnbaus durch Gemeinden in Gestalt des preisgünstigen Verkaufs von Baugrundstücken oder der Einräumung des Baurechts an Baugrundstücken gegen Entrichtung eines niedrigen Bauzinses oder eines Beitrages zu Aufschließungskosten oder Anliegerleistungen zählt nicht zu den Aufgaben der Hoheitsverwaltung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990160047.X02Im RIS seit
24.10.2001