TE Vwgh Erkenntnis 2008/12/16 2007/09/0078

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Veröffentlicht am 16.12.2008
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §112;
HDG 2002 §39;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des E W in Innsbruck, vertreten durch Dr. Roland Kometer und Dr. Esther Pechtl-Schatz, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 5/II, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 1. Februar 2007, Zl. 115/9-DOK/06, betreffend Suspendierung gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Der im Jahr 1958 geborene Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war zuletzt bei der Polizeiinspektion R. als Sachbearbeiter tätig.

Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, vom 4. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer - nachdem er mit Bescheid des Stadtpolizeikommandos Innsbruck vom 23. November 2006 vorläufig vom Dienst suspendiert worden war - gemäß § 112 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendiert und festgestellt, dass diese Suspendierung gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten - unter Ausschluss der Kinderzulage - auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge habe.

Dazu wurde ausgesprochen, der Beschwerdeführer stehe in Verdacht (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof;

Schreibfehler im Original):

"zumindest im Zeitraum Anfang Juli 2006 bis zum 15.09.2006, ohne sachlich und örtlich zuständig zu sein, in 56 Fällen Einbruchsopfer aus verschiedenen Gemeinden Tirols telefonisch kontaktiert, sich als Polizeibeamter vorgestellt und unter Hinweis auf den konkreten Vorfall eine bestimmte Alarmanlage angepriesen und die Daten der Opfer seinem Schwager A.G., Vertrieb von Alarmanlagen der Firma S. in K., bekannt gegeben zu haben, und somit gegen die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 BDG 1979, nämlich über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, verstoßen und schuldhaft seine Dienstpflichtverletzungen nach § 91 BDG 1979 verletzt zu haben."

Der Begründung dazu wurden im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde gelegt, dass zunächst infolge wiederholter Anfragen verunsicherter Einbruchsopfer aus verschiedenen Gemeinden Tirols dem Landespolizeikommando fünf Fälle mit der oben beschriebenen Vorgangsweise des Beschwerdeführers bekannt geworden seien, wobei dieser den Eindruck erweckt habe, dass der Kontakt in dienstlicher Eigenschaft hergestellt werden würde. Obwohl in einem Fall der Datenweitergabe ausdrücklich nicht zugestimmt worden sei, sei auch diese Person wenig später vom Kärntner Vertreiber der Alarmanlagen, Herrn A.G., kontaktiert und dabei auf Nachfrage betreffend das Wissen über seine Daten auf das vorangegangene Telefonat mit dem Beschwerdeführer Bezug genommen worden. Die weiteren Recherchen hätten ergeben, dass die Kontaktaufnahme nicht auf dienstlicher Basis erfolgt seien und der Beschwerdeführer auch für eine außerdienstliche Beratungstätigkeit der Dienstbehörde keine derartige Nebenbeschäftigung gemeldet habe. Nach den anschließenden Erhebungen des Büros für Interne Angelegenheiten beim Bundesministerium für Inneres hätte der Beschwerdeführer im inkriminierten Zeittraum in zumindest 56 Fällen Einbruchsopfer kontaktiert und deren Daten - teilweise auch ohne Zustimmung der Einbruchsopfer - an seinen Schwager A.G. weitergegeben. Anlässlich der beim Beschwerdeführer am 22. November 2006 durchgeführten Hausdurchsuchung habe er den erhebenden Beamten gegenüber angegeben, die telefonischen Kontaktaufnahmen auf Grund seiner dienstlichen Verpflichtung zur Durchführung von kriminalpolizeilichen Beratungen geführt und von den Einbrüchen über Zeitungen und durch Gespräche von Kollegen verschiedener Dienststellen erfahren zu haben; Daten von Einbruchsgeschädigten hätte er nur nach deren ausdrücklicher Zustimmung an seinen Schwager weitergegeben. Er habe sich durch die Ermittlung keinen finanziellen Vorteil verschafft, seine Gattin (Schwester des A.G.) habe von ihrem Bruder ab und zu kleine Aufmerksamkeiten erhalten.

Wegen dieses Sachverhaltes wurde vom Bundesministerium für Inneres am 31. Jänner 2007 eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Begehung von Delikten nach § 302 (Missbrauch der Amtsgewalt) und § 310 (Verletzung des Amtsgeheimnisses) StGB bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck eingebracht.

Der gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2006 erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1. Februar 2007 keine Folge.

In der Begründung zur Bestätigung des erstinstanzlichen Ausspruches der Suspendierung stützte die belangte Behörde diese Entscheidung - im Anschluss an eine zusammenfassende Wiedergabe des Verfahrensganges, des erstinstanzlichen Bescheides und der Berufung sowie neben Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Darlegung der von ihr als im vorliegenden Fall relevant erachteten höchstgerichtlichen Rechtsprechung - im Wesentlichen auf folgende Erwägungen (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Im Licht der (zuvor) dargestellten Rechtsprechung vertritt auch die Disziplinaroberkommission im vorliegenden Fall die Auffassung, dass aufgrund des aktenkundigen Ergebnisses des bisher durchgeführten Ermittlungsverfahrens von der Existenz eines über bloße Vermutungen hinausgehenden, konkreten, substanziierten und begründeten Tatverdachtes der Begehung schwer wiegender Verletzungen von Dienstpflichten - jedenfalls gemäß § 46 Abs. 1 BDG - durch den beschuldigten Beamten auszugehen ist.

Die dem Berufungswerber im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzungen gründen sich - entgegen seinem Vorbringen - nicht bloß auf vage Vermutungen bzw. bloße Gerüchte, sondern auf konkrete aktenkundig gemachte Feststellungen des LKA für Tirol und des Büros für Interne Angelegenheiten (BIA) im BM.I. Danach liegen konkrete und substanzielle Anhaltspunkte für den Verdacht der Begehung schwer wiegender Dienstpflichtverletzungen durch den beschuldigten Beamten vor, die die Voraussetzungen des § 112 Abs. 1 BDG erfüllen.

Durch die im gegenständlichen Fall verdachtsbegründende, vom Beschuldigten über einen längeren Zeitraum wiederholte Male an den Tag gelegte Vorgangsweise werden zum einen die Interessen des Dienstes zweifellos gefährdet, weil die durch einen Exekutivbeamten getätigte Weitergabe dienstlich bekannt gewordener personenbezogener Daten an einen zu deren Kenntnisnahme unberechtigten Dritten zur Förderung des wirtschaftlichen Erfolges von dessen Unternehmen geeignet ist, das für die tägliche Polizeiarbeit unabdingbare Vertrauen der Vorgesetzten und der Kollegen in den absolut seriösen Umgang dieses Beamten mit personenbezogenen Daten und Informationen, die ihm bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben oder durch den Kontakt und vertraulichen Wissensaustausch mit Mitarbeitern notwendigerweise zugänglich sind, nachhaltig zu untergraben.

Durch die vorläufige Maßnahme der Suspendierung soll einerseits verhindert werden, dass der beschuldigte Beamte sein verdachtsbegründendes Verhalten weiter fortsetzt, andererseits soll damit auch der Gefahr von Beispielsfolgen in der Kollegenschaft wirksam begegnet werden.

Die (mutmaßliche) Begehung des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt und/oder des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses durch einen Exekutivbeamten steht zudem in krassem Widerspruch zur Erwartungshaltung, die die Öffentlichkeit dieser Berufsgruppe gegenüber einnimmt und ist geeignet, besonderes Aufsehen in der Bevölkerung zu erregen. Gerade die Gefahr, dass in der Bevölkerung ein entsprechend negativer Eindruck hinsichtlich der absoluten Integrität von Beamten der Sicherheitsverwaltung und der Korrektheit deren auch außerdienstlichen Verhaltens im Hinblick auf ihnen dienstlich zur Kenntnis gelangte Tatsachen entstehen könnte, rechtfertigt die Verhängung (Aufrechterhaltung) der Suspendierung über den (des) Disziplinarbeschuldigten bis zur endgültigen Klärung des Sachverhaltes im anhängigen Straf- und im nachfolgenden förmlichen Disziplinarverfahren. Zudem hat die Vorgangsweise des Beschuldigten - wie bereits die Erstinstanz zu Recht festgestellt hat - tatsächlich zu einer erheblichen Verunsicherung der von diesem und in weiterer Folge von dessen Schwager A.G. telefonisch kontaktierten Personen geführt, die aufgrund ihrer Rückfragen bzw. Beschwerden bei der PI schließlich die Aufdeckung des verdachtsbegründenden strafrechtlichen und disziplinären Fehlverhaltens des Beamten herbeiführten.

Auch wenn die vorliegenden Verdachtsgründe vom Beschuldigten zur Gänze bestritten werden, konnte dies den begründeten Verdacht des Vorliegens schwer wiegender Verletzungen grundlegendster Dienstpflichten durch diesen nicht entkräften; diese Berufungsausführungen sind im Hinblick darauf, dass die eigentliche Schuld- bzw. Rechtsfrage erst nach vollständiger Ermittlung des Sachverhaltes durch das Disziplinarerkenntnis zu klären ist, auf das Disziplinarverfahren zu verweisen. Im gegenständlichen Suspendierungsverfahren geht dieses Vorbringen daher ins Leere.

...

Der Beschuldigte muss daher mit all seinen Einwendungen, die die Stichhaltigkeit der im Verdachtsbereich gegen ihn erhobenen Anschuldigungen erschüttern sollen, zunächst an das Strafgericht und in der Folge an die Disziplinarkommission erster Instanz verwiesen werden.

Diese wird sich im eigentlichen Disziplinarverfahren mit sämtlichen Argumenten des Beamten zur Tat- und Schuldfrage auseinander zu setzen haben.

Vorliegendenfalls bleibt jedenfalls der konkrete, begründete und ausreichend substanziierte Verdacht aufrecht, der Beschuldigte habe sich durch das rechtswidrige und schuldhafte Weitergeben von ihm ausschließlich durch seine dienstliche Tätigkeit bekannt gewordenen personenbezogenen Daten von Personen, die zuvor Opfer von Wohnungs- oder Hauseinbrüchen geworden waren, an seinen Schwager, also an einen zu deren Kenntnisnahme unberechtigten Dritten zu kommerziellen Zwecken, schwer wiegender Dienstpflichtverletzungen (des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt und/oder des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses) schuldig gemacht.

Insgesamt war das Berufungsvorbringen somit nicht geeignet, den konkreten und begründeten Verdacht des Vorliegens besonders gewichtiger Dienstpflichtverletzungen zu entkräften, die ihrer Art und Schwere nach die Voraussetzungen des § 112 Abs. 1 BDG zu erfüllen und eine Enthebung vom Dienst im Sinne dieser Bestimmung zu rechtfertigen vermögen.

...

Wenn in der Berufung geltend gemacht wird, dem Beschuldigten sei im Verfahren erster Instanz keine Möglichkeit zur Richtigstellung der gegen ihn im Raum stehenden Verdachtsgründe eingeräumt worden, die einzige Stellungnahme, die er zu den gegenständlichen Anschuldigungen habe abgeben können, sei anlässlich der bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung erfolgt, wobei seine damaligen Äußerungen offenbar unrichtig protokolliert oder wiedergegeben worden seien, nach Mitteilung der von ihm beabsichtigt gewesenen Rücksprache mit seinem Rechtsvertreter sei er in der Folge nicht mehr einvernommen und seitens der Disziplinarkommission sei auch keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden, in welcher er die gegen ihn erhobenen verfahrensgegenständlichen Vorwürfe hätte unschwer entkräften können, so ist er darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger Mangel der Einräumung von Parteiengehör im Verfahren erster Instanz nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. bereits VwGH 30.9.1958, 338/56; 14.5.1990, 90/19/0156; 4.11.1992, 92/09/0187) durch die im Berufungsverfahren mit der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert wird.

Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren erster Instanz ist somit dadurch als saniert anzusehen, dass der Berufungswerber als Partei die Möglichkeit hatte, das ihm im erstinstanzlichen Bescheid zur Kenntnis gebrachte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Berufung zu bekämpfen und dazu Stellung zu nehmen. ..."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Abstand.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

II.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG 1979) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lauten:

"Amtsverschwiegenheit

§ 46. (1) Der Beamte ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).

...

Suspendierung

§ 112. (1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung zu verfügen.

(2) Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(4) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten - unter Ausschluss der Kinderzulage -

auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.

..."

II.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung im Disziplinarrecht der Beamten ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht dabei nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten (objektiv) ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die sachliche Rechtfertigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern.

Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung dürfen an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss etwa nach § 123 BDG 1979 muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist aber darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (vgl. zum Ganzen mit ausführlichen Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das hg. Erkenntnis vom 29. November 2002, Zl. 95/09/0039).

Jene Behörde, welche über die Suspendierung entscheidet, hat zu beurteilen, ob dem Beamten/der Beamtin ausreichend schwere Dienstpflichtverletzungen zur Last liegen, um ihn/sie vorläufig an der Ausübung seines/ihres weiteren Dienstes hindern zu dürfen. Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen ihrer "Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwer wiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwer wiegend zu vermuten ist. Auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z. B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. April 1990, Zl. 89/09/0163, und vom 10. März 1999, Zl. 97/09/0093).

Es ist eine Suspendierung anderseits insbesondere dann unzulässig, wenn etwa bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1995, Zl. 94/09/0105). Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen zur Verfügung der Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die von § 112 Abs. 1 BDG 1979 geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt (vgl. zum Ganzen mit zahlreichen Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2006, Zl. 2003/09/0002).

II.3. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer zusammengefasst unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften das Vorliegen von Begründungsmängeln geltend und vermeint, dass die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe nicht den Tatsachen entsprächen und haltlos seien; darüber hinaus sei sein Recht auf Parteiengehör - entgegen der Argumentation in der belangten Behörde - verletzt worden, da die im Raum stehenden 56 Fälle nicht näher beschrieben worden seien, sodass es ihm bislang auch nicht möglich gewesen sei, zu den Verdachtsmomenten konkret Stellung zu nehmen. Als inhaltliche Rechtswidrigkeit wird gerügt, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde bislang keine konkreten, substanziierten und ausreichenden Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer vorlägen, sondern allenfalls vage Vermutungen bestünden, die jedenfalls nicht ausreichen würden, um eine Suspendierung zu rechtfertigen.

Mit diesen Ausführungen vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, der den oben zu Punkt Il.2. dargelegten Anforderungen standhält:

Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer den Umstand der Kontaktaufnahme mit Einbruchsopfern und die Weitergabe deren Daten an seinen Schwager nicht bestritten hat.

Soweit er - im Wesentlichen in Wiederholung seines Standpunktes in der Berufung und in signifikanter Abweichung seiner Angaben anlässlich der Hausdurchsuchung - vorbringt, von Einbrüchen betroffene Personen nach Bekanntwerden der Einbrüche in Medien oder Zeitungen völlig uneigennützig und ausschließlich zum Vorteil der Einbruchsopfer telefonisch kontaktiert und diesbezügliche Telefonnummern aus öffentlich zugänglichen Informationsquellen, wie etwa Telefonbuch oder über Abfrage bei "Herold.at" bezogen, jedoch amtliche Informationsquellen bzw. Informationen, welche er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit wahrgenommen habe, nicht verwendet zu haben, und in sämtlichen Fällen nur nach ausdrücklichem Einverständnis der Einbruchsopfer Name und Telefonnummer an den Vertreiber der Alarmierungsanlage weitergegeben und ausschließlich in seiner Eigenschaft als Privatperson von seinem Telefonanschluss in seiner Freizeit im Interesse der Einbruchsopfer gehandelt zu haben, ist ihm entgegenzuhalten, dass schon das behauptete ausdrückliche Einverständnis der Einbruchsopfer (nach den im vorgelegten Suspendierungsakt befindlichen Beweismitteln) zumindest teilweise im Widerspruch zu den Erhebungsergebnissen steht; dasselbe gilt für die Behauptung, die Telefonnummern der Einbruchsgeschädigten seien in öffentlich zugänglichen Informationsquellen ersichtlich gewesen, womit letztlich die Argumentation der belangten Behörde nicht erschüttert werden kann. Auch wenn die belangte Behörde daher die 56 Fälle im Suspendierungsverfahren nicht näher beschrieben hat, vermag der Beschwerdeführer somit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels für das Verfahrensergebnis nicht darzutun.

Wenn die belangte Behörde daher vor dem weiteren Hintergrund, dass nach den Ermittlungsergebnissen kriminalpolizeiliche Beratungen nicht zum beruflichen Aufgabengebiet des Beschwerdeführers zählten, im Ergebnis die bloße Gegendarstellung des Beschwerdeführers im derzeitigen Verfahrensstadium nicht als ausreichend gesehen hat, die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von Dienstpflichtverletzungen zu entkräften und die Voraussetzungen für die Einstellung eines entsprechenden Disziplinarverfahrens verneint hat, indem sie auf den Ausgang der strafrechtlichen Prüfung bzw. das anschließende Disziplinarverfahren verwies, ist sie frei von Rechtsirrtum. Bei dieser Sachlage durfte die belangte Behörde von einem ausreichend konkreten und ausreichend intensiven Verdacht gegen den Beschwerdeführer ausgehen. Ebenso hat die belangte Behörde nachvollziehbar und für eine Überprüfung ausreichend begründet, dass durch die Belassung des Beschwerdeführers im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes bzw. wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet sind.

II.4. Aus diesen Gründen war eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen, die Beschwerde war vielmehr gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 16. Dezember 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090078.X00

Im RIS seit

03.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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