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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §105 Z1;Rechtssatz
Gemäß § 105 BDG 1979 sind auf das Disziplinarverfahren, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, ua die Bestimmungen des AVG über den Gang des Ermittlungsverfahrens und über das Parteiengehör anzuwenden. Dies trifft somit grundsätzlich auch für das einem Einleitungsbeschluß vorangehende Verwaltungsverfahren zu. Allerdings gehen nach der Textierung des § 105 BDG 1979 in diesem Abschnitt des Gesetzes normierte verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen den anzuwendenden Regeln des AVG vor (siehe dazu etwa zur Ausschaltung des § 66 Abs 2 AVG durch § 124 Abs 1 BDG 1979 in der Fassung vor der BDG-Novelle 1988, BGBl 1988/287, E 27.4.1989, 86/09/0012).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090061.X03Im RIS seit
18.10.1990Zuletzt aktualisiert am
24.10.2013