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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
HDG 1985 §2 Abs1 idF 1988/342;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/05/31 90/09/0020 2Stammrechtssatz
Schuldhaft verletzt der Soldat seine Pflichten nur dann, wenn er ihnen entweder vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. Zur Feststellung einer Dienstpflichtverletzung gehört der Nachweis, der Beamte habe mit Bewußtsein (Wissen), pflichtwidrig zu handeln oder unter Außerachtlassung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt gegen seine ihm auferlegten Pflichten verstoßen. Dazu kommt, daß die Feststellung der Schuldform (Grad des Verschuldens) vor allem für die Schwere der Dienstpflichtverletzung und damit für die Bemessung der Strafe (§ 6 Abs 1 erster Satz HDG) entscheidend ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090070.X03Im RIS seit
18.10.1990