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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Aufhebungsbescheid in einem Verfahren betreffend die Grundbuchseintragung eines Abfindungsgrundstücks mangels LegitimationSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Am 1. März 1989 wurde der Zusammenlegungsplan Bad Pirawarth, mit dem das Eigentum am Abfindungsgrundstück Nr. 5179 der Beschwerdeführerin E aberkannt und der Marktgemeinde Bad Pirawarth zugewiesen wurde, von der niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde erlassen; die dagegen eingebrachte Berufung wurde zurückgewiesen. Bei der Richtigstellung des Grundbuches blieb diese Eigentumsänderung unberücksichtigt und die Beschwerdeführerin wurde entgegen dem Inhalt des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes als Eigentümerin des Abfindungsgrundstückes Nr. 5179 im Grundbuch eingetragen. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2000 hat die niederösterreichische Agrarbezirksbehörde über Antrag der Marktgemeinde Bad Pirawarth festgestellt, daß das Eigentumsrecht am Grundstück Nr. 5179 der Marktgemeinde Bad Pirawarth und nicht E zustehe. Gegen diesen Bescheid wurde von Ing. F und E rechtzeitig berufen und begründend ausgeführt, daß die Grundbuchseintragung, die die Beschwerdeführerin als Eigentümerin führt, zu Recht erfolgte. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Landesagrarsenates vom 8. Mai 2001 wurde die Berufung des Ing. E mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen, der Berufung der Beschwerdeführerin Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.
II. Die Beschwerde ist unzulässig:
Die Erhebung einer auf Art144 Abs1, erster Satz, B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde hat unter anderem zur Voraussetzung, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt werden konnte (vgl. ua. VfSlg. 13837/1994 mit zahlreichen Judikaturverweisen).
Die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes ist dann gegeben, wenn der Bescheid subjektive Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder feststellt.
Die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen einen Bescheid setzt ein objektives Interesse der Beschwerdeführerin an der Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Bescheides voraus, sei es daß der Bescheid vom Antrag der Beschwerdeführerin zu deren Nachteil abweicht, sei es, daß die Beschwerdeführerin durch einen nicht auf ihren Antrag erlassenen Bescheid belastet wird. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Beurteilung durch die Beschwerdeführerin, sondern darauf an, ob bei Anlegung eines objektiven Maßstabes gesagt werden kann, daß der angefochtene Bescheid die Rechtsposition der Beschwerdeführerin zu deren Nachteil verändert (s. VfSlg. 11764/1988, 13837/1994).
Durch den beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Landesagrarsenates wird der von der Beschwerdeführerin mit Berufung angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Die Beschwerdeführerin ist somit durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert, weshalb die Beschwerde mangels Legitimation gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG als unzulässig zurückzuweisen war (vgl. VfSlg. 12044/1989, 12088/1989, 13435/1993, 15398/1999).
Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung gemäß Art144 Abs3 B-VG und §87 Abs3 VfGG nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder einer Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.
Schlagworte
Bodenreform, Flurverfassung, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B1101.2001Dokumentnummer
JFT_09968876_01B01101_00