RS Vwgh 1990/10/18 90/09/0110

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Veröffentlicht am 18.10.1990
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §95 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs3;

Rechtssatz

Der ständig zunehmende Straßenverkehr bringt in steigendem Maße die Gefährdung von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Verkehrsteilnehmer mit sich. Diese Gefahr wird durch die Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluß wegen der damit verbundenen Minderung der Reaktionsfähigkeit und der zu größerer Rücksichtlosigkeit verführenden Steigerung des Selbstvertrauens und der Unbekümmertheit des Täters noch erheblich erhöht. Trunkenheit am Steuer wird in der Öffentlichkeit auch aus der Sicht eines unvoreingenommenen, sachlich urteilenden Betrachters wegen der Unverantwortlichkeit eines solchen Verhaltens und der damit verbundenen Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer keineswegs als ein Kavaliersdelikt, sondern als eine Straftat mit echtem kriminellen Gehalt angesehen. Hieraus folgt, daß schon das Lenken eines Kraftfahrzeuges im Zustand einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Alkoholisierung durch einen Exekutivbeamten, auch wenn er im Dienst kein Kraftfahrzeug führt, wegen des damit zwangsläufig verbundenen Achtungsverlustes in aller Regel geeignet ist, das Ansehen des Beamtentums in besonderem Maße zu schädigen und deshalb als eine nicht leicht zu nehmende Dienstpflichtverletzung gilt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090110.X07

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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