RS Vwgh 1990/10/18 90/09/0101

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Veröffentlicht am 18.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1139/61 E 25. April 1962 VwSlg 5786 A/1962 RS 3

Stammrechtssatz

Wenn der Beschuldigte im Verwaltungsverfahren es unterlässt, sich eines bestimmten Beweismittels zu seiner Verteidigung zu bedienen, so begibt er sich des Rechtes auf Wiederaufnahme des Verfahrens unter Bedachtnahme auf dieses Beweismittel (§ 24 VStG, § 69 Abs 1 lit b AVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090101.X02

Im RIS seit

18.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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