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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs1;Rechtssatz
Rechtliche Bedenken gegen über die Einleitung des Disziplinarverfahrens und den Verhandlungsbeschluß deshalb, weil sie in einer Bescheidausfertigung zusammengefaßt sind, bestehen nicht, vorausgesetzt, daß die Ausfertigung hinsichtlich beider Absprüche den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere jenen der § 123 Abs 1, § 124 Abs 2 BDG 1979 und der §§ 58 bis 60 AVG entspricht. Ein sogenannter "kombinierter" Bescheid stellt lediglich eine formularmäßige Verbindung zweier verschiedener Bescheide dar.
Schlagworte
Einhaltung der Formvorschriften Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090107.X01Im RIS seit
25.01.2001