RS Vwgh 1990/10/18 90/09/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
BDG 1979 §123 Abs1;
BDG 1979 §124;

Rechtssatz

Rechtliche Bedenken gegen über die Einleitung des Disziplinarverfahrens und den Verhandlungsbeschluß deshalb, weil sie in einer Bescheidausfertigung zusammengefaßt sind, bestehen nicht, vorausgesetzt, daß die Ausfertigung hinsichtlich beider Absprüche den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere jenen der § 123 Abs 1, § 124 Abs 2 BDG 1979 und der §§ 58 bis 60 AVG entspricht. Ein sogenannter "kombinierter" Bescheid stellt lediglich eine formularmäßige Verbindung zweier verschiedener Bescheide dar.

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090107.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten