RS Vwgh 1990/10/18 90/09/0048

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Veröffentlicht am 18.10.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §64 Abs2;
VwGG §48 Abs1 Z1;

Beachte

(hier: in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0844/66 E 25. Jänner 1968 RS 1

Stammrechtssatz

Mit Rücksicht auf die Gebührenfreiheit kommt ein Ersatz für Stempelgebühr nicht zustande.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Gebührenfreiheit der Beschwerde Ersatz bei Gebührenfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090048.X05

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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