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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KOVG 1957 §64 Abs2;Beachte
(hier: in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung)Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0844/66 E 25. Jänner 1968 RS 1Stammrechtssatz
Mit Rücksicht auf die Gebührenfreiheit kommt ein Ersatz für Stempelgebühr nicht zustande.
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Gebührenfreiheit der Beschwerde Ersatz bei GebührenfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090048.X05Im RIS seit
27.03.2001