RS Vwgh 1990/10/18 90/09/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
BDG 1979 §105;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/02/0240 E 17. Juni 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Unterläßt der Beschuldigte die ihm mögliche Stellung eines Beweisantrages im Hauptverfahren, so kann die Unterlassung einer Beweisaufnahme in dieser Richtung nicht als Wiederaufnahmegrund "ohne Verschulden der Partei" geltend gemacht werden. (Hinweis auf E vom 2.6.1982, 81/03/0151)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090101.X01

Im RIS seit

18.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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