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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/02/0240 E 17. Juni 1983 RS 1Stammrechtssatz
Unterläßt der Beschuldigte die ihm mögliche Stellung eines Beweisantrages im Hauptverfahren, so kann die Unterlassung einer Beweisaufnahme in dieser Richtung nicht als Wiederaufnahmegrund "ohne Verschulden der Partei" geltend gemacht werden. (Hinweis auf E vom 2.6.1982, 81/03/0151)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090101.X01Im RIS seit
18.10.1990Zuletzt aktualisiert am
15.06.2010