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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §33 Abs4;Rechtssatz
Hat die Beh dem Besch die Feststellung der Versäumung der Rechtsmittelfrist vorgehalten und ihn aufgefordert, binnen einer Frist von vierzehn Tagen zur Frage des allfälligen Vorliegens eines Zustellmangels Stellung zu nehmen, so ist die hiebei von der Beh eingeräumte Frist, weil nicht durch Gesetz oder Verordnung festgelegt, gem § 33 Abs 4 AVG grundsätzlich verlängerbar. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Verlängerung ist allerdings dem Gesetz nicht zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090099.X01Im RIS seit
11.07.2001