Index
L37053 Anzeigenabgabe NiederösterreichNorm
AnzeigenabgabeG NÖ §2 Abs3;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 498;Rechtssatz
§ 2 Abs 3 letzter Satz NÖ AnzeigenabgabeG ermächtigt die NÖ LReg bei Vorliegen eines "Zweifelsfalles", mit normativer Wirkung zu entscheiden, welche der Gemeinden zur Abgabeneinhebung berechtigt ist. Nach ihrem normativen Gehalt ermächtigt diese Regelung jedoch nicht dazu, einen bereits - zumindest implizite - getroffenen rechtskräftigen Abspruch über die Berechtigung zur Einhebung rechtlich zu überprüfen und allenfalls aufzuheben. Die Regelung ist kein (zusätzliches) Mittel der Rechtsverteidigung gegen bereits getroffene Absprüche.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987170258.X01Im RIS seit
19.10.1990Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009