RS Vwgh 1990/10/19 90/09/0098

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Veröffentlicht am 19.10.1990
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §118 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Der die Disziplinargewalt verbrauchende Einstellungstatbestand des § 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 ist von materieller Art. Bei Vorliegen der dort normierten Tatbestandsvoraussetzungen muß zwingend (arg.: "ist") eingestellt werden. Dies setzt in der Regel voraus, daß der vorgeworfene Sachverhalt auf seine Richtigkeit und auf seine disziplinarrechtliche Stichhaltigkeit und Vollständigkeit geprüft wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090098.X02

Im RIS seit

19.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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