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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §118 Abs1 Z4;Rechtssatz
Der die Disziplinargewalt verbrauchende Einstellungstatbestand des § 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 ist von materieller Art. Bei Vorliegen der dort normierten Tatbestandsvoraussetzungen muß zwingend (arg.: "ist") eingestellt werden. Dies setzt in der Regel voraus, daß der vorgeworfene Sachverhalt auf seine Richtigkeit und auf seine disziplinarrechtliche Stichhaltigkeit und Vollständigkeit geprüft wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090098.X02Im RIS seit
19.10.1990Zuletzt aktualisiert am
13.07.2009