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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §20 Abs1 idF 1988/033;Rechtssatz
Ein Verkaufsmarkt mit 600 m2 Verkaufsfläche fällt nach den baurechtlichen Bestimmungen der OÖ BauO 1976 und der OÖ BauV 1985 zwar nicht unter den Begriff der "Geschäftsbauten", jedenfalls aber unter den Begriff "Bauten für größere Menschenansammlungen". Keineswegs sind Bauten dieser Art unter den Begriff der Kleinhausbauten nach § 93 OÖ BauV 1985 zu subsumieren (Hinweis E 6.7.1990, 89/17/0110). Die so gewonnene Begriffsbestimmung des Wortes "Kleinhausbauten" nach § 93 OÖ BauV 1985 muß aber auch für die abgabenrechtliche Bestimmung des § 20 Abs 10 erster Fall der OÖ BauO 1976 idF 1988/33 gelten. Es muß sich hiebei jedenfalls um ein Wohnhaus handeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990170317.X01Im RIS seit
19.10.1990Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009