RS Vwgh 1990/10/19 90/17/0317

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1990
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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L70704 Theater Veranstaltung Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1976 §20 Abs1 idF 1988/033;
BauO OÖ 1976 §20 Abs10 idF 1988/033;
BauO OÖ 1976 §26 Abs4;
BauV OÖ 1985 §59 Abs1;
BauV OÖ 1985 §93 Abs1;

Rechtssatz

Ein Verkaufsmarkt mit 600 m2 Verkaufsfläche fällt nach den baurechtlichen Bestimmungen der OÖ BauO 1976 und der OÖ BauV 1985 zwar nicht unter den Begriff der "Geschäftsbauten", jedenfalls aber unter den Begriff "Bauten für größere Menschenansammlungen". Keineswegs sind Bauten dieser Art unter den Begriff der Kleinhausbauten nach § 93 OÖ BauV 1985 zu subsumieren (Hinweis E 6.7.1990, 89/17/0110). Die so gewonnene Begriffsbestimmung des Wortes "Kleinhausbauten" nach § 93 OÖ BauV 1985 muß aber auch für die abgabenrechtliche Bestimmung des § 20 Abs 10 erster Fall der OÖ BauO 1976 idF 1988/33 gelten. Es muß sich hiebei jedenfalls um ein Wohnhaus handeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990170317.X01

Im RIS seit

19.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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