RS Vwgh 1990/10/19 87/17/0161

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Veröffentlicht am 19.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
BStG 1971 §20 Abs1;
VVG;

Rechtssatz

Der Umfang der Enteignung muß sich aus dem Spruch des Enteignungsbescheides klar entnehmen lassen; handelt es sich nur um Grundstücksteile, dann muß dies durch den Bezug auf einen angeschlossenen oder zumindest dem Enteignungsverfahren zugrunde liegenden näher bezeichneten Plan geschehen (Hinweis E 13.6.1985, 85/06/0032, 0033).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987170161.X01

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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