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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Der Umfang der Enteignung muß sich aus dem Spruch des Enteignungsbescheides klar entnehmen lassen; handelt es sich nur um Grundstücksteile, dann muß dies durch den Bezug auf einen angeschlossenen oder zumindest dem Enteignungsverfahren zugrunde liegenden näher bezeichneten Plan geschehen (Hinweis E 13.6.1985, 85/06/0032, 0033).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987170161.X01Im RIS seit
27.03.2001