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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §118 Abs1 Z4;Rechtssatz
Ein Einstellungsbeschluß ist kein Erkenntnis im prozeßrechtlichen Sinn. Nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis B 24.11.1978, 2154/78 und E 17.12.1979, 2054/79, VwSlg 9997 A/1979 ) kommmt es auf die Bezeichnung der Prozeßform eines Verwaltungsaktes als Bescheid, Erkenntnis, Beschluß, Verfügung oder Anordnung rechtens nicht an, weshalb Beschlüsse (Bescheide) den "Erkenntnissen" dann gleichgestellt werden müssen, wenn sie zur Beendigung eines Disziplinarverfahrens erlassen worden sind und darüber hinaus ihr Spruch in Rechtskraft erwachsen kann, sie also ein "erkenntnis-vertretender Beschluß" sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090098.X01Im RIS seit
19.10.1990Zuletzt aktualisiert am
13.07.2009