RS Vwgh 1990/10/19 90/09/0098

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Veröffentlicht am 19.10.1990
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §118 Abs1 Z4;
BDG 1979 §97 Z3 idF 1983/137;

Rechtssatz

Ein Einstellungsbeschluß ist kein Erkenntnis im prozeßrechtlichen Sinn. Nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis B 24.11.1978, 2154/78 und E 17.12.1979, 2054/79, VwSlg 9997 A/1979 ) kommmt es auf die Bezeichnung der Prozeßform eines Verwaltungsaktes als Bescheid, Erkenntnis, Beschluß, Verfügung oder Anordnung rechtens nicht an, weshalb Beschlüsse (Bescheide) den "Erkenntnissen" dann gleichgestellt werden müssen, wenn sie zur Beendigung eines Disziplinarverfahrens erlassen worden sind und darüber hinaus ihr Spruch in Rechtskraft erwachsen kann, sie also ein "erkenntnis-vertretender Beschluß" sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090098.X01

Im RIS seit

19.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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