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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/16/0127 E 14. Jänner 1988 VwSlg 6282 F/1988 RS 3Stammrechtssatz
Die Regelung des § 41 Abs 1 VwGG schließt keinesfalls eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, dh den Denkgesetzen entsprechen. Die Beweiswürdigung der Behörde ist der Überprüfung durch den VwGH daher insoweit nicht entzogen, als die Feststellungen der Behörde auf aktenwidrigen Annahmen auf den Denkgesetzen widersprechenden Schlußfolgerungen oder auf einer mangelhaften Ermittlung des Sachverhaltes beruhen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemeinfreie BeweiswürdigungVerfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987170131.X02Im RIS seit
19.10.1990Zuletzt aktualisiert am
25.11.2009