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L24007 Gemeindebedienstete TirolNorm
BDG 1979 §112 Abs1;Rechtssatz
Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die "vermöge der Art oder der Schwere" das Ansehen des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, zB bei schwerer Belastung des Betriebsklimas
(Hinweis E 25.4.1990, 89/09/0163).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090112.X03Im RIS seit
11.07.2001