RS Vwgh 1990/10/19 90/09/0112

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Veröffentlicht am 19.10.1990
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Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;
GdBG Innsbruck 1970 §111 Abs2;
GdBG Innsbruck 1970 §111 Abs3;

Rechtssatz

Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die "vermöge der Art oder der Schwere" das Ansehen des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, zB bei schwerer Belastung des Betriebsklimas

(Hinweis E 25.4.1990, 89/09/0163).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090112.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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