RS Vwgh 1990/10/19 90/09/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1990
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §110;
BDG 1979 §111;
BDG 1979 §123 Abs1;
BDG 1979 §124 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/09/0113 E 15. Dezember 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlußfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es kommt auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines Verfahrens nicht aus (Hinweis E 16.11.1989, 89/16/0091).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090044.X05

Im RIS seit

19.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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