RS Vwgh 1990/10/21 AW 90/09/0024

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Veröffentlicht am 21.10.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §22 Abs1 Z2 litb;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einen Bescheid, mit dem der Bf zu Geldleistungen verpflichtet wurde, so genügt der Antragsteller dem nach § 30 VwGG bestehenden Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er einerseits seine im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie seine Vermögensverhältnisse (unter Einschluß seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß)und andererseits, sofern es sich um eine physische Person handelt, seine gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete - tunlichst ziffernmäßige - Angaben glaubhaft dartut (vgl B VS 25. Februar 1981, Slg NF Nr 10381/A).

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990090024.A01

Im RIS seit

21.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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