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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AÜG §22 Abs1 Z2 litb;Rechtssatz
Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einen Bescheid, mit dem der Bf zu Geldleistungen verpflichtet wurde, so genügt der Antragsteller dem nach § 30 VwGG bestehenden Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er einerseits seine im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie seine Vermögensverhältnisse (unter Einschluß seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß)und andererseits, sofern es sich um eine physische Person handelt, seine gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete - tunlichst ziffernmäßige - Angaben glaubhaft dartut (vgl B VS 25. Februar 1981, Slg NF Nr 10381/A).
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990090024.A01Im RIS seit
21.10.1990Zuletzt aktualisiert am
21.07.2015