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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §32;Rechtssatz
Durch die Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides mit der Maßgabe, daß die ausgesprochene Befristung des Aufenthaltsverbotes auf drei Jahre verkürzt wird, kann kein Zweifel daran bestehen, daß die verkürzte Frist ab der Erlassung des "bestätigten" Bescheides erster Instanz zu laufen begonnen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190148.X01Im RIS seit
11.07.2001