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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ARG 1984 §27 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 20 VStG kann dann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. Die Anwendung dieser einen Ausnahme vom Grundsatz des § 10 VStG, soweit er vom Strafsatz handelt, bildenden Norm setzt voraus, daß der in der betreffenden, im konkreten Fall herangezogenen Verwaltungsvorschrift enthaltene Strafsatz eine Mindeststrafe vorsieht. Trifft dies zu, so ist bei Gebrauchnahme der Möglichkeit der außerordentlichen Milderung der Strafe von der betreffenden Mindeststrafe auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190468.X01Im RIS seit
22.10.1990Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013