RS Vwgh 1990/10/22 90/19/0468

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Veröffentlicht am 22.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §27 Abs1;
ARG 1984 §3 Abs2;
ARGV 1984 Abschn17 Z1 lita;
VStG §20;

Rechtssatz

Gemäß § 20 VStG kann dann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. Die Anwendung dieser einen Ausnahme vom Grundsatz des § 10 VStG, soweit er vom Strafsatz handelt, bildenden Norm setzt voraus, daß der in der betreffenden, im konkreten Fall herangezogenen Verwaltungsvorschrift enthaltene Strafsatz eine Mindeststrafe vorsieht. Trifft dies zu, so ist bei Gebrauchnahme der Möglichkeit der außerordentlichen Milderung der Strafe von der betreffenden Mindeststrafe auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190468.X01

Im RIS seit

22.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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