RS Vwgh 1990/10/22 90/15/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1990
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80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §149 Abs1 litb Z1;
ForstG 1975 §160;
GebG 1957 §12 Abs1;

Rechtssatz

Wird mit einer Eingabe die Anerkennung von mehreren Arten von Forstpflanzen als generatives Pflanzgut gemäß § 149 Abs 1 lit b Z 1 iVm § 160 ForstG 1975 beantragt, so liegt je Forstpflanzenart ein Ansuchen vor. Ein innerer Zusammenhang zwischen diesen Ansuchen besteht deshalb nicht, weil die Forstbehörde für jede der Arten, deren Anerkennung begehrt wird, eigens prüfen muß, ob die für die Anerkennung gesetzlich geforderten Voraussetzungen

(§ 160 Abs 2 lit a bis c ForstG 1975) vorliegen. Eine dem § 18 Abs 3 BergG vergleichbare Regelung, die die Verbindung mehrerer Ansuchen in einer Eingabe zuläßt - aus welchem Grund im E vom 4.3.1982, 81/15/0050 ein innerer Zusammhang angenommen wurde - ist dem ForstG 1975 fremd.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990150038.X02

Im RIS seit

22.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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