RS Vwgh 1990/10/22 90/19/0323

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4 idF 1983/176;

Beachte

Besprechung in:Besprechung AnwBl 1991/12, 924;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/10/0266 E 25. März 1985 RS 3

Stammrechtssatz

Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der zum "verantwortlichen Beauftragten" bestellten Person nachgewiesen wird, wirkt diese Bestellung; erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde tritt der ihr gegenüber namhaft gemachte "verantwortliche Beauftragte" in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnormen an die Stelle des Inhabers des zur Verfolgung nach außen Berufenen. (Hinweis auf E vom 15.9.1966, 0525/66)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190323.X02

Im RIS seit

22.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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