RS Vwgh 1990/10/22 90/19/0323

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Veröffentlicht am 22.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs4;

Beachte

Besprechung in:Besprechung AnwBl 1991/12, 924;

Rechtssatz

Die Zuweisung der (der Verantwortung) entsprechenden Anordnungsbefugnis ist - gleich der Zustimmung zur Bestellung - der Behörde nachzuweisen. Nicht zwingend, jedoch zweckmäßig ist es allerdings, daß der Nachweis über die Anordnungsbefugnis der Behörde zugleich mit dem die Bestellung betreffenden Zustimmungsnachweis erbracht werden muß. Jener so wie dieser hat aus der Zeit vor der Begehung der Tat zu stammen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190323.X03

Im RIS seit

22.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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