Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs4;Beachte
Besprechung in:Besprechung AnwBl 1991/12, 924;Rechtssatz
Die Zuweisung der (der Verantwortung) entsprechenden Anordnungsbefugnis ist - gleich der Zustimmung zur Bestellung - der Behörde nachzuweisen. Nicht zwingend, jedoch zweckmäßig ist es allerdings, daß der Nachweis über die Anordnungsbefugnis der Behörde zugleich mit dem die Bestellung betreffenden Zustimmungsnachweis erbracht werden muß. Jener so wie dieser hat aus der Zeit vor der Begehung der Tat zu stammen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190323.X03Im RIS seit
22.10.1990Zuletzt aktualisiert am
09.06.2009