RS Vwgh 1990/10/22 90/10/0003

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Veröffentlicht am 22.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1317/64 E 16. Mai 1966 RS 4

Stammrechtssatz

Das Bestehen eines Bestandvertrages kann möglicherweise für den Verpflichteten ein subjektives Hindernis darstellen, die aufgetragene Ersatzvornahme selbst vorzunehmen, dies bedeutet aber noch nicht, daß dieses Hindernis auch der Ausübung obrigkeitlichen Zwanges entgegensteht (Hinweis E 9.11.1964, 1653/63).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990100003.X02

Im RIS seit

24.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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