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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1317/64 E 16. Mai 1966 RS 4Stammrechtssatz
Das Bestehen eines Bestandvertrages kann möglicherweise für den Verpflichteten ein subjektives Hindernis darstellen, die aufgetragene Ersatzvornahme selbst vorzunehmen, dies bedeutet aber noch nicht, daß dieses Hindernis auch der Ausübung obrigkeitlichen Zwanges entgegensteht (Hinweis E 9.11.1964, 1653/63).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990100003.X02Im RIS seit
24.11.2000Zuletzt aktualisiert am
13.06.2010