RS Vwgh 1990/10/22 90/15/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/78 B 18. September 1978 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Bescheid, der - wenn auch über eine noch bei aufrechtem Bestand erhobene Berufung der Rechtsmittelwerberin absprechend - an eine inzwischen bereits erloschene juristische Person (Genossenschaft) gerichtet ist, geht ins Leere. Der Rechtsnachfolger dieser juristischen Person ist nicht schon dann beschwerdeberechtigt, wenn er als solcher auftritt und sich auf die gesetzliche Gesamtrechtsnachfolge beruft, sondern nur dann, wenn der (angefochtene) Bescheid auch an ihn (als den Rechtsnachfolger der erloschenen juristischen Person) ergangen ist.

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsRechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990150025.X01

Im RIS seit

22.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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