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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §9;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/78 B 18. September 1978 RS 1Stammrechtssatz
Ein Bescheid, der - wenn auch über eine noch bei aufrechtem Bestand erhobene Berufung der Rechtsmittelwerberin absprechend - an eine inzwischen bereits erloschene juristische Person (Genossenschaft) gerichtet ist, geht ins Leere. Der Rechtsnachfolger dieser juristischen Person ist nicht schon dann beschwerdeberechtigt, wenn er als solcher auftritt und sich auf die gesetzliche Gesamtrechtsnachfolge beruft, sondern nur dann, wenn der (angefochtene) Bescheid auch an ihn (als den Rechtsnachfolger der erloschenen juristischen Person) ergangen ist.
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsRechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990150025.X01Im RIS seit
22.10.1990Zuletzt aktualisiert am
15.06.2010