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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Rechtssatz
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist eine nicht nur einen minderen Grad des Versehens bildende Verletzung der Überwachungspflicht anzulasten, wenn er sich nach der Feststellung, daß dem ergänzenden Schriftsatz nur eine Beilage, nämlich die Kopie des angefochtenen Bescheides, nicht aber auch die zurückgestellte Beschwerde samt Beilage angeschlossen war, mit dem bloßen Vermerk "Beilagen" auf dem Originalschriftsatz (offensichtlich gemeint: dem im Handakt verbleibenden Ergänzungsschriftsatz) begnügt hat, ohne die Befolgung des damit erteilten Auftrages in geeigneter Weise zu überprüfen. Einer solchen Überprüfung hätte es aber im vorliegenden Fall unbedingt bedurft, weil der Rechtsvertreter nicht unbesehen damit rechnen durfte, daß die an diesem Tag mit der Abfertigung der Post betraute Bedienstete (die nicht ident war mit jener, die den Ergänzungsschriftsatz geschrieben hatte, und von der daher auch nicht feststand, daß sie das Diktat des Rechtsanwaltsanwärters mit der Anführung der dem Ergänzungsschriftsatz anzuschließenden Urkunden kannte) aus dem bloßen, angesichts der vom Rechtsanwalt gemeinten Urkunden zumindest mißverständlichen Vermerk "Beilagen" erkennen könne,
daß damit auch "die ursprüngliche Beschwerde ... als Beilage
apostrophiert" worden sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990120238.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013