RS Vwgh 1990/10/22 90/10/0003

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Veröffentlicht am 22.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1623/72 E 15. Mai 1973 RS 6

Stammrechtssatz

Eine für den Verpflichteten bestehende Unmöglichkeit der Leistung bewirkt nicht die Unzulässigkeit einer Vollstreckung durch Ersatzvornahme, weil diese Vollstreckungsform der Herstellung des bescheidmäßig aufgetragenen Zustandes im Wege des Verwaltungszwanges für alle jene Fälle dient, in denen der Verpflichtete nicht willens oder nicht in der Lage ist, die geschuldete, ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nach auch durch einen Dritten zu bewerkstellende Leistung zu erbringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990100003.X01

Im RIS seit

24.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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