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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1623/72 E 15. Mai 1973 RS 6Stammrechtssatz
Eine für den Verpflichteten bestehende Unmöglichkeit der Leistung bewirkt nicht die Unzulässigkeit einer Vollstreckung durch Ersatzvornahme, weil diese Vollstreckungsform der Herstellung des bescheidmäßig aufgetragenen Zustandes im Wege des Verwaltungszwanges für alle jene Fälle dient, in denen der Verpflichtete nicht willens oder nicht in der Lage ist, die geschuldete, ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nach auch durch einen Dritten zu bewerkstellende Leistung zu erbringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990100003.X01Im RIS seit
24.11.2000Zuletzt aktualisiert am
13.06.2010