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32/06 VerkehrsteuernNorm
KFG 1967 §101 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/01/15 88/15/0110 2Stammrechtssatz
Als höchste zulässige Nutzlast ist das höchste Gewicht anzusehen, das die Ladung eines bestimmten Fahrzeuges erreichen darf, wobei es keinen Unterschied macht, ob die jeweils höchste zulässige Nutzlast von der Zulassungsbehörde oder vom zuständigen LH gem § 101 Abs 5 KFG für zulässig erklärt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150029.X01Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
03.08.2008