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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Stattgebung - Verwirkung einer Bewilligung zur Abwasserbeseitigung, Vollbeschäftigung - Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 27 Abs 4 WRG 1959 die Verwirkung der der Beschwerdeführerin erteilten wasserrechtlichen Bewilligung zur Abwasserbeseitigung aus ihrer Lederfabrik bestätigt, weil die Beschwerdeführerin durch einen längeren Zeitraum die ihr erteilte Bewilligung in rechtswidriger Weise nicht eingehalten habe. Das öffentliche Interesse an der (Wiederherstellung der) ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer steht dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen. Diesem Interesse muß indes nicht zwingend mit dem Entzug der der Beschwerdeführerin erteilten wasserrechtlichen Bewilligung zur Beseitigung ihrer Abwässer zum Durchbruch verholfen werden. Gegen allfälligen Mißbrauch stehen andere Mittel des Gesetzes zur Verfügung. Wenn die Beschwerdeführerin jedoch tatsächlich (offenbar mit erheblichem Aufwand) bemüht ist, die Abwassersituation in ihrem Betrieb zu sanieren, dann dient sie damit nicht nur ihrem eigenen Interesse, sondern auch dem öffentlichen Interesse an Produktivität und Vollbeschäftigung. Bei der Abwägung der genannten Interessen erscheint es vertretbar, die (weitere) Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit bis zur Erledigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufzuschieben. Der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer wird damit auf Dauer nicht geschadet; auf der anderen Seite aber werden damit allenfalls irreversible wirtschaftliche Folgen der bekämpften Verwirkungserklärung vorerst hintangehalten. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.
Schlagworte
InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990070030.A01Im RIS seit
12.11.2001