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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ist dem Verlauf des für die Vorschreibung des Kostenersatzes nach § 42 Stmk SHG durchgeführten Verfahrens eindeutig zu entnehmen, daß die für Sozialhilfeleistungen zuständige Beh erster Instanz bei ihren Ermittlungen über die Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse des behandelten Patienten keinerlei verwertbare Ergebnisse erzielt hat, so geht es nicht an, die die Beh treffende Ermittlungspflicht auf den die Krankenbehandlung durchführenden Hilfeleistenden dadurch zu überwälzen, daß von ihm verlangt wird, im Wege der Glaubhaftmachung neues Vorbringen zu erstatten.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190008.X03Im RIS seit
13.07.2001Zuletzt aktualisiert am
13.06.2010