RS Vwgh 1990/10/22 90/19/0008

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Veröffentlicht am 22.10.1990
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Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
SHG Stmk 1977 §42;

Rechtssatz

Ist dem Verlauf des für die Vorschreibung des Kostenersatzes nach § 42 Stmk SHG durchgeführten Verfahrens eindeutig zu entnehmen, daß die für Sozialhilfeleistungen zuständige Beh erster Instanz bei ihren Ermittlungen über die Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse des behandelten Patienten keinerlei verwertbare Ergebnisse erzielt hat, so geht es nicht an, die die Beh treffende Ermittlungspflicht auf den die Krankenbehandlung durchführenden Hilfeleistenden dadurch zu überwälzen, daß von ihm verlangt wird, im Wege der Glaubhaftmachung neues Vorbringen zu erstatten.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190008.X03

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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