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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Schutzgebiet für eine Brunnenanlage - Nach den übereinstimmenden Angaben der mitbeteiligten Partei und der belangten Behörde versorgt die Brunnenanlage Z neun politische Gemeinden (ca 15000 Einwohner) mit Trinkwasser. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das bestehende Schutzgebiet für diese Anlage erweitert und wurden verschiedene, zum Teil die Landwirtschaft beeinträchtigende Schutzanordnungen getroffen. Im vorliegenden Fall stehen - auch mit Rücksicht auf die große Zahl der mit Trinkwasser zu versorgenden Menschen - der Gewährung der beantragten aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen, nämlich jene an einer ausreichenden Versorgung mit gesundem Trinkwasser, entgegen. Die getroffenen Anordnungen dienen vor allem der Hintanhaltung einer Gesundheitsgefährdung der Trinkwasserbezieher. Auch die Abwehr solcher Gefahren stellt ein zwingendes öffentliches Interesse dar. Aber auch dann, wenn man diese öffentlichen Interessen nicht als "zwingend" ansehen wollte, würden sie doch im Verhältnis zu den - sicherlich berechtigten - wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführer deutlich überwiegen und damit der beantragten aufschiebenden Wirkung entgegenstehen. (Hinweis B 18.3.1985, AW 85/07/0009, B 22.7.1987, AW 87/07/0024, und B 13.2.1989, AW 88/07/0033).
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990070032.A01Im RIS seit
12.11.2001